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VwGH 11. 11. 1997, 96/01/0967 (STAATSBÜRGERSCHAFTSRECHT)

JudikaturSTAATSBÜRGERSCHAFTSRECHTZfV 1998/2113ZfV 1998, 843

§ 10 Abs 1 Z 6 StbG (Verleihung der Staatsbürgerschaft; keine Verpflichtung des Staatsbürgerschaftswerbers zur Angabe strafrechtlicher Verurteilungen, die der beschränkten Auskunft unterliegen)

VwGH 11.11.1997, 96/01/0967

Die bel Beh hat insofern die Rechtslage verkannt, als sie die Ansicht vertrag, der Bf sei verpflichtet, seine Verurteilungen, welche unbestritten von der Beschränkung der Auskunft gem § 6 TilgungsG umfasst sind, im Verf zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bekanntzugeben. Zwar dürfen solche Verurteilungen, wenn sie der Beh bekannt werden, bei der Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzung gem § 10 Abs 1 Z 6 StbG berücksichtigt werden, doch ist der Verurteilte gem § 6 Abs 5 TilgungsG nicht verpflichtet, Verurteilungen, welche von der Beschränkung der Auskunft umfasst sind, außerhalb der in § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 leg cit genannten Verf bekanntzugeben. Da das Verf zur Verleihung der Staatsbürgerschaft im § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 TilgungsG nicht genannt ist, bestand für den Bf keine Verpflichtung, seine Verurteilungen der bel Beh mitzuteilen. Aufgrund dieses eindeutigen Gesetzeswortlautes schließt sich der VwGH der Ansicht von Thienel (Österreichische Staatsbürgerschaft, Band II, S 185), der unter Berufung auf das Gerechtfertigtsein eines derartigen Eingriffes in das Grundrecht auf Datenschutz gem Art 8 Abs 2 MRK (siehe § 1 Abs 1 und 2 DSG) eine Verpflichtung des Fremden annimmt, auch getilgte Verurteilungen - für welche § 1 Abs 4 zweiter Satz TilgungsG regelt, dass der Verurteilte nicht verpflichtet ist, sie anzugeben - der Beh mitzuteilen, nicht an.

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