§ 67 Abs 10 ASVG (Haftung für Beitragsschuldigkeiten; Verschulden; aliquote Befriedigung der Sozialversicherungsträger; Maßgeblichkeit des Verschuldens an Liquiditätsengpass)
VwGH 16.09.1997, 94/08/0250
In den Beschwerdeausführungen wird geltend gemacht, dass ein schuldhaftes Verhalten des Bf „ gem § 67 Abs 10 ASVG nicht vorliege. Eine Reihe von nicht vertretbaren Vorfällen hätte zu einem Liquiditätsengpass Anfang 1993 geführt, welchem mit einer radikalen Kostensenkung (insbesondere Abbau der Personalkosten) begegnet worden sei. Diese Maßnahmen hätten es jedoch nicht ermöglicht, laufende Verbindlichkeiten, wie die Bezahlung von Krankenkassenbeiträgen, zu leisten. Verhandlungen mit Großgläubigern hätten das nunmehr anhängige Ausgleichsverfahren ermöglicht. Den Bf treffe als Gf der Beitragsschuldnerin kein Verschulden - auch nicht leichte Fahrlässigkeit - an der Verletzung der Abgabepflicht; er hafte daher nicht für die nicht einbringl SV-Beiträge.