§ 88 Abs 2 SPG (Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte, Unabhängige Verwaltungssenate, andere Rechtsverletzung als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, behauptete „Verweigerung“ des Rechts auf Verständigung einer Person als Angehöriger bzw Vertrauensperson)
§ 67d Abs 1 AVG (öffentliche mündliche Verhandlung, zu ladende Personen, subjektives Recht auf Anhörung außerhalb der Verhandlung, keines)