§ 9 Abs 1 PflanzenschutzmittelG (PMG) (Zulassung eines Pflanzenschutzmittels; Einholung eines Gutachtens der Bundesanstalt für Pflanzenschutz)
§ 9 Abs 2 PflanzenschutzmittelG (PMG) (Antrag auf Zulassung, Entscheidung durch den Bundesminister spätestens zwei Jahre nach Einlangen)