§ 47 Abs 1 Wr KAG (Aufnahme in die Sonderklasse aus eigenem Wunsch, Tragung der Mehrkosten aus eigenem; Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung; Aufklärung über Umfang der finanziellen Verpflichtungen)
VwGH 18.11.1997, 97/11/0153
Aus § 47 Abs 1 KAG ergibt sich zunächst, dass ein unter diese Best fallender Patient bzw sein ges Vertreter vor Aufnahme in die Sonderklasse über den Umfang der daraus erwachsenden Verpflichtungen aufzuklären ist. Er hat sodann eine schriftl Verpflichtungserklärung „beizubringen“. Daraus folgt, dass die Auffassung der bel Beh (Wr LReg), hinsichtl des Vertrages zw einer Pers und (dem Träger) einer KA über die Aufnahme in stationäre Behandlung bestehe auch dann Formfreiheit, wenn die Aufnahme in die Sonderklasse erfolgen soll, unzutr ist. Dass sich diese Regelung in einer mit „Beziehungen der öffentl Krankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgern“ überschriebenen G-Stelle findet, ändert daran nichts, dass es sich - als eine lex fugitiva - um eine Best zum Schutz des Patienten handelt, aus der dieser gegebenenfalls auch subj Rechte ableiten kann. Der im systemat zutr Sitz der Regelung, also im § 32 Abs 2 Wr KAG, gen Wunsch des Patienten nach Aufnahme in die Sonderklasse ist somit - nach Belehrung über die daraus resultierenden Verpflichtungen, insb finanzieller Art - schriftl zu äußern bzw zu bestätigen.