§ 73 Abs 1 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung; ua fehlende geistige oder körperliche Eignung; Angaben der Grundlagen für die Beurteilung dieser Eignungen erforderlich)
VwGH 07.10.1997, 96/11/0271
Das ärztl GA ist mit wesentl Mängeln behaftet, sodass es nicht als taugl Grundlage für die Beurteilung der geistigen und körperl Eignung des Bf zum Lenken von Kfz angesehen werden kann Mangels näherer Ausführungen über den chron Alkoholismus und die corticale Hirnatrophie, die Bedeutung des erhöhten Gamma-GT-Wertes im gegebenen Zusammenhang sowie das Ausmaß des „körperl und geistigen Abbaus“ des Bf und die damit verbundenen Auswirkungen auf sein Fahrverhalten ist die abschließende Beurteilung, er sei „derzeit sicherl noch nicht geeignet, ein Kfz der Gruppen A, B oder C zu lenken“, nicht nachvollziehbar. Außerdem hätten die vom AmtsSV letzl für entscheidend erachteten gesundheitl Mängel des Bf (chron Alkoholismus und corticale Hirnatrophie) iSd § 34 Abs 3 (iVm Abs 1 lit b und d) KDV 1967 eine Begutachtung durch einen entspr Facharzt erfordert.