§ 66 Abs 2 lit e KFG (Verkehrszuverlässigkeit, bestimmte Tatsachen; Übertretung des § 99 Abs 1 StVO ; Bestrafung wegen der Übertretung irrelevant)
VwGH 07.10.1997, 96/11/0096
Im gegebenen Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Bf wegen Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 bestraft wurde, sondern darauf, ob er eine derartige Übertretung „begangen“ hat (vgl uva VwGH 20.10.1992, 92/11/0108, 0109). Die selbständige Vorfragebeurteilung mangels eines bindenden rk Straferk mit dem eingangs erwähnten EntziehungsB vom 6. 10. 1992 erfolgte zu Recht. Der Umstand, dass es wegen der Annahme, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, zur Einstellung des StrafVerf gekommen ist, hat darauf keinen Einfluss (vgl VwGH 16.04.1986, 85/11/0280).