§ 101 Abs 1 lit 2 KFG (größte Fahrzeugbreite; über die Gesamtbreite hinausfedernde Rungen)
VwGH 24.09.1997, 95/03/0146
Der Bf hätte sich schon deshalb nicht ohne Nachmessen auf das Einhalten der zulässigen Höchstbreite verlassen dürfen, weil er den LKW-Zug unbestrittenermaßen überladen hatte. Abw.