§ 13 Abs 3 GewO 1994 (Gewerbeausschluss, Konkurseröffnung, Abweisung mangels Kostendeckung, auch bei fruchtlosem Verstreichen der Frist zum Erlag eines Kostenvorschusses)
VwGH 28.10.1997, 97/04/0091
Aus § 72 KO ergibt sich zweifelsfrei, dass auch nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zum Erlag eines Kostenvorschusses die darauf folgende Abw des A auf Konkurseröffnung eine solche mangels eines zur Deckung der Kosten des KonkursVerf voraussichtl hinreichenden Vermögens darstellt und damit die Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs 3 GewO 1994 erfüllt.