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VwGH 28. 10. 1997, 97/04/0091 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 1998/2075ZfV 1998, 835

§ 13 Abs 3 GewO 1994 (Gewerbeausschluss, Konkurseröffnung, Abweisung mangels Kostendeckung, auch bei fruchtlosem Verstreichen der Frist zum Erlag eines Kostenvorschusses)

VwGH 28.10.1997, 97/04/0091

Aus § 72 KO ergibt sich zweifelsfrei, dass auch nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zum Erlag eines Kostenvorschusses die darauf folgende Abw des A auf Konkurseröffnung eine solche mangels eines zur Deckung der Kosten des KonkursVerf voraussichtl hinreichenden Vermögens darstellt und damit die Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs 3 GewO 1994 erfüllt.

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