§ 79 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlage, nachträgliche Auflagenvorschreibung, keine bei nicht konsensgemäßem Betrieb allein; Musikanlage, Abspielen von Hintergrundmusik, Ermittlungspflicht)
VwGH 28.10.1997, 97/04/0084
Nach dem diesbezügl eindeutigen Wortlaut des § 79 Abs 1 GewO 1994 setzt die Vorschreibung von anderen oder zusätzl Auflagen nach dieser G-Stelle voraus, dass trotz Einhaltung der dem GenehmigungsB zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung und der dort vorgeschriebenen Auflagen die gem § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Hingegen rechtfertigt der Umstand allein, dass die genehmigte Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird, nicht die Vorschreibung einer anderen oder zusätzl Auflage mit dem alleinigen Ziel, den konsensgemäßen Betrieb zu gewährleisten.