§ 81 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Änderung, Genehmigungspflicht, Interessensschutz; Lärmeinwirkung, Nachbargrundstück, Einwirkung auf zunächst gelegenen Teil)
VwGH 25.11.1997, 95/04/0058
Die Prüfung einer Lärmeinwirkung hat auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der E der GewerbeBeh insb auf dem Gebiet des Baurechtes geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann.