§ 79 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, nach- trägliche Auflagenvorschreibung; Warenzulieferung, Verbot lediglich für Betriebsinhaber und Erfüllungsgehilfen, Begründungsmängel)
VwGH 28.10.1997, 95/04/0080
Im fortgesetzten Verf erging der angef B, mit dem der mit Berufung angef B und der diesem zugrunde liegende B des Magistrates in der Weise abgeändert wurde, dass die zusätzl vorgeschriebene Auflage wie folgt lautet: