§ 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben; Befähigungsnachweis; hinreichende tatsächliche Befähigung, Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes, Vorliegen eines Ausnahmegrundes, kumulative Tatbestandsvoraussetzungen, Arzneimittelhersteller)
§ 213 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln)