§ 14 Abs 1 BäderhygieneG (Inhaber von Hallenbädern oder künstlichen Freibeckenbädern, Erreichbarkeit einer Aufsichtsperson erforderlich; keine Aufsichtsperson bei Bädern an Oberflächengewässern)
VwGH 18.11.1997, 96/11/0012
Die hier strittige Frage der Erreicharkeit von Aufsichtspersonen in Bädern ist durch das BäderhygieneG selbst explizit dahin geregelt, dass dieses Erfordernis nur für Hallenbäder und künstl Freibeckenbäder statuiert ist. Damit bleibt kein Raum für eine beh Vorschreibung von Aufsichtspers auch für Bäder an Oberflächengewässern und Saunaanlagen im Wege einer Auflage. Die Aufl 1 findet schon aus diesem Grund keine Deckung im Gesetz.