§ 17 Abs 1 FrG (Ausweisung; keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund Zuerkennung aufschiebender Wirkung an VwGH-Beschwerde)
VwGH 08.10.1997 97/21/0644
Der Bf bestreitet nicht, dass er unter Umgehung der Grenzkontrolle (nach Inhalt der Beschw versteckt im Gepäckraum eines Reisebusses) über ein Drittland in das Bundesgebiet eingereist war. Der Bf behauptet nicht, dass er in diesem Drittland vor Einreise nach Ö der Gefahr der ungeprüften Rück- bzw Weiterschiebung in seinen Heimatstaat ausgesetzt wäre. Der Bf leitet seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 allein aus dem Umstand ab, dass seiner Beschw gegen den seinen AsylA abweisenden B des BMI mit Beschluss des VwGH vom 24. 5. 1996 aW zuerkannt worden sei. Dabei verkennt der Bf jedoch, worauf schon die bel Beh zutreffend hingewiesen hat, dass er aus diesem Beschluss nicht eine Rechtsstellung ableiten kann, welche ihm vorher nicht zugekommen war (VwGH 21.02.1997, 97/18/0052). Abw.