§ 37 FrG (Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung; sicheres Drittland; erforderliche Angaben des Asylwerbers über Drittland bzw Einreiseweg)
VwGH 08.10.1997, 96/21/0397
Eine Rechtswidrigkeit des angef B versucht der Bf allein damit zu begründen, dass die bel Beh sich zur Begründung ihres B zum großen Teil auf den B des Bundesasylamtes gestützt habe. Dieses habe ausgeführt, dass der Bf über ein sicheres Drittland nach Ö eingereist sei und bereits dort einen AsylA hätte stellen können. Die bel Beh habe keinerlei Ermittlungen darüber angestellt, ob der Bf wirklich über ein für ihn sicheres Drittland nach Ö eingereist sei. Der Bf sei von einem Schlepper in einem ihm unbekannten Land zu einem Flughafen gebracht worden, von wo aus er nach Wien geflogen sei. Er könne zu dem fragl Land keinerlei Angaben machen. Die bel Beh hätte von sich aus keinen Versuch unternommen, das fragl Land festzustellen. Solche Feststellungen wären jedoch geboten und mögl gewesen.