§ 16 AsylG (Ermittlungspflicht; Manuduktionspflicht; Hinwirken der Behörde auf Darlegung der erheblichen Angaben durch Asylwerber; Grenzen dieser Verpflichtung der Behörde)
VwGH 18.09.1997, 96/20/0816
Nur im Fall hinreichend deutl Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd FlKonv in Frage kommt, hat die Beh gem § 16 Abs 1 AsylG 1991 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser G-Stelle kann aber keine Verpflichtung der Beh abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln oder den Asylwerber anzuleiten, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, damit es erfolgreich ist. Abw.