§ 13 AsylG 1991 (Asylverfahren, Handlungsfähigkeit, Prozessfähigkeit, Vollendung des 19. Lebensjahres, selbständige Asylantragstellung durch unbegleitete Fremde ab vollendetem 14. Lebensjahr, im Übrigen Vertretung Minderjähriger durch Jugendwohlfahrtsträger, soweit Interessen nicht vom gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden können; kein Ausschluss der gesetzlichen Vertretung durch Eltern)