§ 4 Abs 2 AufG (Aufenthaltsbewilligung; Verlängerungsantrag; Versagung; Ermessen; Kriterien für Ermessensübung)
VwGH 24.01.1997, 96/19/2111
Gem § 4 Abs 2 2. Satz AufG kann eine Bew um höchstens 2 Jahre verlängert werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 ) eingetreten ist. Aus der Verwendung des Wortes „kann“ in dieser Best folgt, dass die Verlängerung der Bew - ebenso wie ihre erstmalige Erteilung - grundsätzl im Ermessen der Beh steht.