§ 6 Abs 2 AufG (Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung; Antragstellung vom Inland aus; geringfügige Versäumung der Frist)
VwGH 08.10.1997, 95/21/0213
Unter Zugrundelegung der Jud des VfGH 16.06.1995, B 1611-1614/94, ua), der sich der VwGH angeschlossen hat, sind A auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG von Fremden, die sich seit vielen Jahren rechtmäßig in Ö aufgehalten haben bzw bei denen spezif private oder familiäre Gründe für einen weiteren Verbleib vorliegen und die über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügen, im Fall einer relativ geringfügigen Versäumung der Frist zur A-Stellung iSd des § 13 Abs 1 AufG im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung des durch § 6 Abs 2 AufG geschaffenen Regelungssystems dem zweiten Satz der zuletzt genannten Vorschrift zu unterstellen. Dh, dass solche A - ungeachtet der Fristversäumung - als rechtzeitig gestellte A auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die auch vom Inland aus gestellt werden können, zu werten sind. Dasselbe gilt bei Versäumung der Frist des § 6 Abs 3 AufG zur Einbringung eines A auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufG (eine solche hatte der Bf nach der Aktenlage bis zum 22. 12. 1994).