§ 20 Abs 2 GehG (Ersatz eines Schadens; keiner, Dienstverrichtung außerhalb der Dienststelle, Mehraufwand; schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten von Vorgesetzten)
VwGH 24.09.1997, 96/12/0252
1. Die Regelung des § 20 GehG über die Aufwandsentschädigung stellt den Oberbegriff für die Abgeltung eines dienstl Mehraufwandes dar, wobei aber Abs 2 hinsichtl der auswärtigen Dienstverrichtung - soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt - auf ein bes BG verweist. Dieses „bes BG“ stellt die auf Grundlage des GÜG ursprüngl in Form einer V erlassene RGV 1955, BGBl 133, dar, die mit § 92 Abs 1 GehG BGBl 54/1956, auf die Stufe eines BG gehoben wurde. Obwohl die zuletzt gen ges Best mit BGBl 518/1993 ersatzlos beseitigt worden ist, kann es auch unter Berücksichtigung der laufend in ges Form erfolgenden Novellierungen keinen Zweifel daran geben, dass dadurch keine Änd des Rechtscharakters der Reisegebührenvorschrift als G eingetreten ist.