§ 19 Abs 6 PG (Erhöhung der Unterhaltsleistung im letzten Jahr vor Sterbetag des Beamten, Beachtlichkeit, Formerfordernisse; auch für frühere Erhöhungen, keine Änderung durch 7. PG-Novelle)
VwGH 24.09.1997, 95/12/0151
§ 19 Abs 1 PG macht die Begr des Anspruches des früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss davon abhängig, dass die erstmalige Festsetzung oder Vereinbarung der Unterhaltsleistungen in einer in dieser Best gen Form erfolgt. Erhöhungen der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten sind nach § 19 Abs 6 PG für die Bemessung eines nach § 19 Abs 1 PG entstandenen Versorgungsgenusses nur dann relevant, wenn diese Erhöhungen unter Einhaltung der im Abs 6 gen Formen aus den dort best Gründen erfolgen. Aus Abs 6 kann nicht geschlossen werden, dass (für den Ruhegenuss relevante) Erhöhungen, die vor dem letzten Lebensjahr des Beamten erfolgt sind, an keine best Form gebunden sein müssen. Wenn schon - insb aus Gründen der Beweissicherung - der Anspruch auf einen Versorgungsgenuss an best Formerfordernisse nach Abs 1 gebunden ist, dann muss zweifellos auch jede Erhöhung der Unterhaltsleistung, um für die Bemessung des Versorgungsbezuges relevant zu sein, an die gleichen Formerfordernisse gebunden sein. § 19 Abs 6 PG schafft demnach nicht neue Formerfordernisse für die Unterhaltserhöhungen, sondern bindet diese, um Manipulationen zulasten des den Pensionsaufwand tragenden Staates im letzten Lebensjahr des Beamten hintanzuhalten, dazu noch an best Gründe. Keinesfalls sollte mit der durch die 7. PG-Nov BGBl 558/1980 erfolgten Neufassung des Abs 6 - wie sich auch eindeutig aus den EB zur RV ergibt - bezügl der Frage der Formerfordernisse von Unterhaltserhöhungen für die Zeit vor dem letzten Lebensjahr des Beamten eine neue Rechtslage geschaffen werden. Es besteht daher auch kein Grund nach der Neufassung des § 19 Abs 6 PG, den § 19 Abs 4 Z 1 PG anders auszulegen als vorher. Abw.