§ 36 Abs 1 Oö BauO 1976 (Gemeinde mit gemeindeeigener Kanalisationsanlage, Beschaffenheit, Zweckwidmung und Aufnahmefähigkeit lassen Anschluss zu; Anschlusspflicht; Anschlussobjekt tiefer als Kanal; kein Hindernis für Anschluss aus der Kanalanlage)
§ 36 Abs 2 Oö BauO 1976 (ebenso; Verpflichtung zur Herstellung des Anschlusses)