§ 56 Abs 1 Nö BauO (Abwässerbeseitigung, Vorsorge für jedes Gebäude)
§ 56 Abs 2 Nö BauO (Anschlusspflicht, Voraussetzungen; öffentlicher Kanal, Anschlussleitung nicht länger als 50 m, Ableitung ohne Pumpvorgang möglich; Ableitung ohne Pumpvorgang nur aus Erdgeschoß und erstem Stock, nicht aus Keller; keine Teilung der Anschlussverpflichtung)