§ 56 Abs 1 Nö BauO (Abwässerbeseitigung, Vorsorge für jedes Gebäude; keine nähere Spezifizierung etwa nach Art der Verwendung)
§ 56 Abs 2 Nö BauO (Anschlusspflicht, Voraussetzungen; öffentlicher Kanal, Anschlussleitung nicht länger als 50 m, Ableitung ohne Pumpvorgang möglich; keine Ausnahmen; wasserrechtlich bewilligte eigene Ableitung der Abwässer hindert Anschlusspflicht nicht)