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VwGH 16. 9. 1997, 97/05/0063 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 1998/1921ZfV 1998, 794

§ 56 Abs 1 Nö BauO (Abwässerbeseitigung, Vorsorge für jedes Gebäude; keine nähere Spezifizierung etwa nach Art der Verwendung)

§ 56 Abs 2 Nö BauO (Anschlusspflicht, Voraussetzungen; öffentlicher Kanal, Anschlussleitung nicht länger als 50 m, Ableitung ohne Pumpvorgang möglich; keine Ausnahmen; wasserrechtlich bewilligte eigene Ableitung der Abwässer hindert Anschlusspflicht nicht)

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