§ 41 Abs 3 BPersVG
Personalvertretung 22. 1 .1996, A 59-PVAK/95
Der Beschl eines ZentA, einen gemeinsamen DSLA zu bilden, stellt eine VO dar und kann daher von der PVAK nicht auf seine GMäßigkeit überprüft werden. Die PVAK hat allerdings festzustellen, ob die Erlassung einer VO gesetzwidrigerweise unterlassen wurde.