§ 73 AVG (Entscheidungspflicht, Säumigkeit der Behörde, keine, zu erledigendes Geschäftsstück bei der Behörde nicht eingelangt)
BerK 30.06.1998, GZ 55/12-BK/97
Der an die BerK gerichtete Devolutionsantrag des Einschreiters geht von der Annahme aus, der BMJ habe nicht innerhalb von sechs Monaten über seinen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die von ihm als qualifizierte Verwendungsänderung betrachtete Personalmaßnahme des Leiters einer Justizanstalt entschieden. Voraussetzung für den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachl in Betracht kommende Oberbehörde, also an die BerK beim BKA, gem § 73 AVG ist in der Tat Untätigkeit der davor zur Entscheidung berufenen Behörde, in diesem Fall des BMJ, während des im Gesetz normierten Zeitraums von sechs Monaten. Eine solche Säumigkeit ist jedoch begriffl dann ausgeschlossen, wenn das zu erledigende Geschäftsstück bei der zur Entscheidung berufenen Behörde - aus welchen Gründen auch immer - tatsächl nie eingelangt ist.