Art 139 Abs 6 B-VG (Verordnungsprüfung, Aufhebung, Anlassfallwirkung; Verfahrenshilfeantrag vor Beginn der Beratungen, Beschwerdeeinbringung nach Beginn der Beratungen, Anlassfall gleichzuhalten)
VfGH 23.02.1998, B 2300/97
Mit VfGH 10.10.1997, V 17/97 ua wurde die vom Präsidenten des UVS Wien erlassene Geschäftsverteilung für das Jahr 1997, UVS - GV/5/96, als geswidrig aufgehoben, da sie von einem unzuständigen Organ erlassen worden war.