§ 11 Oö StarkstromwegeG (Leitungsrechte, Betrieb einer elektrischen Anlage, Einräumung auf Antrag)
§§ 17, 18 Oö StarkstromwegeG (Enteignung für elektrische Leitungsanlagen und Zubehör, Voraussetzungen, kein Auslangen mit Leitungsrechten; Gegenstand der Enteignung; unverhältnismäßiger Eigentumseingriff, keiner)