§ 62 Abs 2 Nö BauO (Baubewilligung, Bauten, die das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefahren oder Belästigungen erwarten lassen, größere Abstände; kein Schutz landwirtschaftlicher Betriebe vor heranrückender Bebauung)
§ 118 Abs 9 Nö BauO (Baubewilligung, subjektive Rechte der Nachbarn; Abstandsbestimmungen; kein Schutz landwirtschaftlicher Betriebe vor heranrückender Bebauung)