§ 20 Abs 1 Wr BauO (Abteilungsbewilligung, Wirksamkeit; unwirksam, wenn nicht binnen zwei Jahren grundbücherlich durchgeführt; Weitergeltung der Abteilungsbewilligung, wenn aufgrund einer gültigen Abteilungsbewilligung eine Baubewilligung erwirkt, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung; Länge des Bauverfahrens irrelevant, verfassungskonforme Auslegung)