§ 18 Abs 1 Stmk BauG 1995/59 (Bebauungsgrundlagen, Festlegung im Einzelfall, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich; Baugebietskategorie, Bebauungsweise, Bebauungsdichte und Bebauungsgrad, Straßenfluchtlinie, Höhe der Bauten; keine Nachbarrechte; Nachbar ist bei Festlegung der Bebauungsdichte durch Bescheid verfassungsrechtlich geboten gleich zu behandeln wie im Fall der Festlegung durch Verordnung; ausdehnende Interpretation der subjektiven Rechte)