§ 109 Abs 1 WRG (wasserrechtliche Bewilligung, Antrag; Vorliegen mehrerer widerstreitender Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung, Verfahrensbeschränkung auf die Frage des Vorzuges)
§ 109 Abs 2 WRG (ebenso, Berücksichtigung widerstreitender Bewerbungen bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung; Widerstreitverfahren, Abschluss mit Bescheid; Vorfrage für Bewilligungsverfahren)