§ 102 Abs 1 lit b WRG (Parteistellung, ua Inhaber von im § 12 Abs 2 genannten Rechten bei Möglichkeit der Berührung dieser Rechte; Parteistellung auf Bereich beschränkt, wo Mitspracherecht besteht)
§ 107 Abs 2 WRG (Partei, unverschuldetes Versäumen einer mündlichen Verhandlung; Präklusion, keine, mündliche Verhandlung nicht anberaumt; Durchführung der mündlichen Verhandlung durch Berufungsbehörde)