§ 73 Abs 2 AVG (Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag; Einbringung unmittelbar bei sachlich in Betracht kommender Oberbehörde, andernfalls kein Zuständigkeitsübergang und Zurückweisung des Devolutionsantrages)
VwGH 18.06.1997, 97/03/0101
Der DevolutionsA wurde bei der AUSTRO CONTROL GmbH eingebracht. Ein nicht unmittelbar bei der sachl in Betracht kommenden OberBeh eingebrachter DevolutionsA kann (nach VwGH 09.11.1988, 88/03/0198) nicht den Übergang der E-Pflicht bewirken.