§ 5 Abs 1 VStG (Schuld, Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens; Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften, Kontrollsystem, hier keines, Stichproben „alle acht bis vierzehn Tage")
VwGH 05.09.1997 97/02/0182, Amtsbeschwerde
Die Erteilung von Weisungen, die ArbN-Schutz Vorschriften einzuhalten, entschuldigt den ArbG bzw den zur Vertretung nach außen Berufenen oder verantwortl Beauftragten nur dann, wenn er behauptet und glaubhaft macht, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen betr die Beachtung von ArbN-Schutz Vorschriften zu gewährleisten, insb auch welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Auch entspricht es der stRsp VwGH (VwGH 30.05.1997, 97/02/0094), dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von AN gegen ArbN-SchutzVorschriften das entspr Kontrollsystem Platz zu greifen hat.