§ 2 Abs 1 VStG (Strafbarkeit nur der im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen, sofern nichts anderes bestimmt ist)
§ 2 Abs 2 VStG (Begehung im Inland, wenn Täter im Inland gehandelt hat oder handeln hätte sollen, oder wenn der Erfolg im Inland eingetreten ist)