§ 11 Abs 2 StVO (Anzeige des Fahrstreifenwechsels)
VwGH 14.05.1997, 97/03/0017
Die Anzeige des Wechsels des Fahrstreifens nach dem Überholen ist dann nicht erforderl, wenn ein anderer Straßenbenützer, der sich auf den angezeigten Vorgang einzustellen hätte bzw gefährdet oder behindert werden könnte, nicht gegeben ist (VwGH 8 4. 1964, 1210/63 Ausgehend von einer Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges von 20 km/h und des überholenden Fahrzeuges von 50 km/h, konnte bei einem solchen Geschwindigkeitsunterschied der überholende PKW weder das überholte Kfz, noch die entgegenkommenden Fahrzeuge behindern oder gefährden). In gleicher Weise wäre aber auch zu berücksichtigen, in welcher Entfernung zu den zunächstbefindl Kfz die Änderung des Fahrstreifenwechsels erfolgt. Ergänzungsbedürftigkeit.