§ 82 Abs 5 StVO (Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken, Bewilligungspflicht, Voraussetzungen, Widerruf, Anrainer, Parteistellung, keine; Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften, keine)
VwGH 05.09.1997, 97/02/0322
Im Verf betr eine Bew gem § 82 Abs 1 haben Anrainer keine Parteistellung, Gleiches hat für den Widerruf einer solchen Bew nach § 82 Abs 5 StVO zu gelten. Was aber den Hinweis der Bfin auf baurechtl Vorschriften anlangt, so genügt der Hinweis, dass die bel Beh bei der von ihr getroffenen E solche Vorschriften nicht anzuwenden hatte.