§§ 33 ff AIVG (Notstandshilfe; Ziel der Gewährung; Dauer der Gewährung; keine grundversorgungsmäßige Sicherung des Lebensunterhaltes auf Dauer; keine effektiv-faktische Alterspension)
VwGH. 03.06.1997, 97/08/0047
Der Bf bezieht als Leistung der Arbeitslosenversicherung Notstandshilfe. Dem Bf kann nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, bei der ihm gewährten Notstandshilfe handle es sich um eine „effektivfaktische Alterspension". Für eine analoge Anwendung der § 292 ff ASVG, die die Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung regeln, ist im Bereich der Arbeitslosenversicherung mangels einer bestehenden planwidrigen Rechtslücke kein Raum. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes (iS einer Grundversorgung) ist näml (außerhalb des ges Pensionssystems) die Sozialhilfe zuständig. Die bloße Meinung des Bf, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer G-Lücke. Das System der Arbeitslosenversicherung ist grundsätzl auf einen zeitl befristeten Status ausgerichtet, in dem für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit eine best Existenzsicherung bis zum Neuantritt einer Beschäftigung gewährleistet werden soll. Die dauernde Absicherung durch soziale Transfers wird hingegen von anderen Versicherungs- bzw Versorgungssystemen geleistet, wie etwa der ges Pensions- oder Unfallversicherung, teilweise auch der Sozialhilfe. Abw.