§ 14 Bgld Altenwohn- und PflegeheimG (Entziehung der Betriebsbewilligung; Entzugstatbestände; Voraussetzungen; Notwendigkeit der Setzung einer Nachfrist; Missstände; hygienische, sanitäre und organisatorische Mängel)
VwGH 03.06.1997, 97/08/0130
1. § 14 Abs 1 kennt drei Tatbestände, unter denen die Betriebsbewilligung zu entziehen ist. Dem Bf ist insoweit recht zu geben, als die bloße Nichterfüllung von B-Auflagen des BetriebsbewilligungsB erst dann zur Entziehung der Betriebsbewilligung führen kann, wenn gem § 15 Abs 4 leg cit für deren Erfüllung eine Nachfrist gesetzt wurde. Dies ergibt eine die - scheinbar beziehungslos nebeneinanderstehenden - Best des § 14 Abs 1 Z 3 und § 15 Abs 4 leg cit harmonisierende Auslegung. Dies gilt jedoch nur für jene Auflagen, die nicht zugleich die Voraussetzungen betreffen, die zur Erteilung der Bewilligung maßgebl gewesen sind. Insoweit erlaubt näml § 14 Abs 1 Z 1 leg cit die sofortige Entziehung der Betriebsbewilligung, ohne dass ein dem § 15 Abs 4 leg cit entsprechendes Fristsetzungsverf vorgesehen wäre.