§ 5 Tir RettungsG (Gemeindeeinrichtungen zur Besorgung des örtlichen Rettungsdienstes und Rettungsorganisationen, denen die Besorgung mit Vertrag übertragen; Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Rettung")
§ 18 Abs 1 lit e Tir RettungsG (Führung der Bezeichnung „Rettung" ohne Berechtigung nach § 5; Verwaltungsübertretung; Auslegung des Begriffes Führung; Bezeichnung auf Kraftfahrzeugen erfüllt den Tatbestand)