§ 43 Abs 2 PStG (Vorlage von Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit, Absehen von der Vorlagetlicht, Glaubhaftmachen der Möglichkeit der Urkundenbeschaffung nur mit erheblichen Schwierigkeiten; Eheschließung nach Geschlechtsumwandlung)
§ 21 Abs 2 PSW (Urkunden, die von Verlobten, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, vorzulegen sind)