§ 73 Abs 2 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung, Dauer; 20 Monate beim 4. Alkoholdelikt)
VwGH 05.08.1997, 97/11/0162
Die Begehung des vierten Alkoholdeliktes innerhalb von acht Jahren, davon das letzte im Jahr nach der Wiedererteilung der Lenkerberechtigung nach einer Entziehung iVm einer Zeit nach § 73 Abs 3 KFG von zwei Jahren, zeigt eine tief verwurzelte Neigung des Bf zur Begehung solcher Verwaltungsübertretungen auf. Eine Entziehungsmaßnahme nach Art und Ausmaß (20 Monate) der bekämpften verletzt keine Rechte des Bf. Abw.