§ 66 Abs 1 lit b KFG (Verkehrszuverlässigkeit, bestimmte Tatsachen, erleichternde Umstände; Wilddiebstähle)
VwGH 05.08.1997, 97/11/0104
Der Bf hat vom Sommer 1993 bis zum 16. 5. 1996 insgesamt 90 bis 95 Stück Rehwild, 1 Stück Rotwild und 1 Stück Mufflon erlegt, ohne im Besitz einer jagdl Erlaubnis zu sein. Daraufhin wurden dem Bf Lenkerberechtigungen für 18 Monate entzogen. Wilddiebstähle stellen best Tatsachen iSd § 66 Abs 1 KFG dar, da die Verwendung eines Kfz die Begehung dieser strafbaren Handlungen wesentl erleichtert habe, was sich insb aus dem größeren Aktionsradius, der Möglichkeit des rascheren Verlassens des Tatortes sowie des erleichterten Transportes der Diebsbeute ergeben habe.