§ 66 Abs 2 lit i KFG (Vekehrszuverlässigkeit, bestimmte Tatsache; Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h; Irrelevanz des Veschuldens)
§ 74 Abs 3 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung, Androhung; Unzulässigkeit bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit i )