§ 66 Abs 2 lit i KFG (Verkehrszuverlässigkeit, bestimmte Tatsache; Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h; keine Bindung an im Strafverfahren festgestellte Fahrgeschwindigkeit)
VwGH 05.08.1997, 97/11/0088
Soweit sich die bel Beh auf die aus der rk Bestrafung erfließende Bindungswirkung beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese Wirkung ledigl auf den Umstand bezieht, dass der Bf eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, also schneller als 50 km/h gefahren ist. In Ansehung des Ausmaßes dieser Geschwindigkeitsüberschreitung besteht hingegen eine solche Bindungswirkung nicht, weil dieses nicht Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung (§ 20 Abs 2 StVO) ist.