§ 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft; Auskunftspflicht der vom Zulassungsbesitzer benannten Person; für die Dauer der Reparatur durch die Werkstätte als Zulassungsbesitzerin an den abgeleitet Auskunftspflichtigen überlassenes Ersatzfahrzeug)
VwGH 18.06.1997 97/03/0098