§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Absehen im Gläubigerinteresse, Erforderlichkeit des Vorliegens liquider Mittel; Sicherstellung der im Zusammenhang mit Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten)
VwGH , 30.09.1997, 97/04/0170